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Kommentar

§§ 130 / 133 InsO – zur Kenntnis der Zahlung­s­un­fähigkeit bei Raten­zah­lung­s­an­ge­boten

Der Bundesgerichtshof hat in seinem aktuellen Beschluss zur Anfechtbarkeit im Bereich des § 130 Abs. 1 InsO und § 133 Abs. 1 InsO deutlich gemacht, dass es im Einzelfall entscheidend sein kann, ob der Schuldner zur Tilgung einer Forderung konkrete Ratenzahlungen anbietet oder lediglich mitteilt, er könne nur das zahlen, was da sei und er bemüht sei, Abschlagszahlungen zu leisten. Ein unkonkretes Ratenzahlungsangebot spricht für das Vorliegen einer Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 2 InsO

Sachverhalt:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der T-GmbH, welche im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit gegen ein Nutzungsentgelt ein Schiff von der Beklagten charterte (sog. „Zeitcharter-Vertrag“). Die T-GmbH beglich im Zeitraum 01.11.2010 bis 15.02.2011 in elf Teilzahlungen offene Nutzungsentgelte in Höhe von rund 250.000,00 €. Nur eine letzte Teilzahlung in Höhe von 15.000,00 € erfolgte innerhalb von drei Monaten vor Insolvenzantragstellung. Rückstände bestanden gegenüber der Beklagten bereits im August 2010. Die Beklagte wurde vertröstet. Danach fällig werdende Zahlungen für die Monate August, September und Oktober 2010 erfolgten zunächst nicht.

Der Kläger verlangte im Rahmen der Insolvenzanfechtung die Rückzahlung aller elf Teilzahlungen. Die Schuldnerin sei spätestens ab dem 01.11.2010 zahlungsunfähig gewesen. Dies habe die Schuldnerin selbst, aber auch die Beklagte erkannt.

Verfahrensgang

Das zuständige Landgericht hat die ursprüngliche Klage vollumfänglich abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers erkannte das Oberlandesgericht zumindest die letzte Teilzahlung im Rahmen des § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO als anfechtbar an. Der BGH erachtete die Revision als begründet und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Entscheidungsgründe und Anmerkung

Der Bundesgerichtshof teilt in seiner Beschlussbegründung zunächst weitgehend die Würdigung des Berufungsgerichts und bestätigt, dass die Vorinstanz die Grundsätze vorheriger höchstrichterlicher Entscheidungen beachtet habe.

Ergänzend hierzu macht der BGH anschließend jedoch deutlich, dass das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidungserheblichen Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen habe.  Der Kläger hatte in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen, dass die Schuldnerin im August 2010 gegenüber dem Beklagten erklärte, dass eine „vollständige Begleichung offener Verbindlichkeiten nicht möglich sei. Es könne nur das gezahlt werden, was da sei. Man werde sich bemühen entsprechende Abschläge zu leisten“. Der BGH wies in diesem Zusammenhand darauf hin, dass eine derartige Erklärung deutlich für die vom Kläger geltend gemachte Zahlungseinstellung zum 01.11.2010 spreche. Diese gelte insbesondere deshalb, weil der Beklagten die Tragweise und Wahrheitsgehalt der Erklärung in der Folge dadurch vor Augen geführt worden ist, dass die Nutzungsentgelte für August, September und Oktober 2010 zunächst nicht entrichtet wurden.

Der BGH formulierte dabei recht scharf, dass das Berufungsgericht in der „irrigen Annahme“ gewesen sei, dass jene Äußerung des Schuldners gegen die Kenntnis einer Zahlungsunfähigkeit bei der Beklagten spreche. Das Berufungsgericht argumentierte dahingehend, dass es wiederholt Zahlungsrückstände gegeben habe und der Beklagte somit an Zahlungsverzögerungen gewöhnt war.

Der aktuelle Beschluss ist als Ergänzung des BGH-Urteils vom 14.07.2016 (IX ZR 188/15) zu sehen. In der dortigen Entscheidung, von deren uneingeschränkten Anwendbarkeit das Berufungsgericht hier fehlerhafterweise ausgegangen war. Dort hatte der BGH bekräftigt, dass die Bitte um eine Ratenzahlung  nicht zwingend darauf schließen lässt, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat. In Abgrenzung zum gegenständlichen Sachverhalt gab es hier jedoch gerade kein konkretes Angebot des Schuldners, Raten bis zur vollständigen Tilgung zu leisten. Vielmehr blieb der Vorschlag, Ratenzahlungen zu leisten in jeglicher Hinsicht unkonkret.

Als Fazit wird zukünftig mehr Gewicht darauf gelegt werden müssen, in welcher Art und Weise und wie konkret ein Ratenzahlungsangebot an den jeweiligen Gläubiger herangetragen wird. Die Begleitumstände sind von hoher Relevanz. Abgesehen davon, dass die Ratzenzahlungsvereinbarung den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs entsprechen muss, um insolvenzfest zu sein, muss zudem erkennbar sein, dass der Schuldner die vollständige Tilgung in Aussicht stellt bzw. ein insofern hinreichend konkretes Angebot macht. Eine unkonkrete Angabe spricht – so nun der BGH – dahingegen für eine Zahlungsunfähigkeit und erhöht somit das Risiko, dass die dann geleisteten Zahlungen der Insolvenzanfechtung unterliegen.

Urteil ist abrufbar unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de

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