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Kommentar

Verwertung eines Leasing­ge­gen­stands kein Fall der Anfechtung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verwertung des in seinem Eigentum stehenden Leasinggegenstands durch den Leasinggeber nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leasingnehmers nicht zur Anwendung der Grundsätze über die rechtliche Behandlung von Doppelsicherheiten führt. 

Im entschiedenen Fall hatte die spätere Insolvenzschuldnerin ein Fahrzeug geleast. Die Beklagte als Gesellschafterin der Schuldnerin hatte sich gegenüber der Leasinggeberin für deren Ansprüche gegen die Schuldnerin aus dem Leasingvertrag verbürgt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde das Fahrzeug an die Leasinggeberin zurückgegeben, die es verwertete. Der Insolvenzverwalter nimmt die Gesellschafterin klageweise auf Erstattung eines Betrages in Höhe des Verwertungserlöses des Fahrzeugs in Anspruch. Er ist der Auffassung, dass die Gesellschafterin in Höhe des Verwertungserlöses durch Verwertung der Gesellschaftssicherheit von ihrer Bürgschaftsverpflichtung freigeworden ist (§ 135 Abs. 2 InsO iVm 143 Abs. 3 S. 1 InsO analog; Stichwort: Verwertung von Doppelsicherheit). 

Beide Vorinstanzen gaben der Klage statt, der BGH entschied in der Sache und wies die Klage ab. 

In seiner Entscheidung verneint der BGH die auch für die analoge Anwendung des § 143 Abs. 3 S. 1 InsO erforderliche Gläubigerbenachteiligung. Im Falle der Verwertung eines Leasinggegenstandes fehlt es an einem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen. Die Leasinggeberin war nämlich nicht Inhaberin eines Sicherungsrechts (wie im Fall der Finanzierung eines Fahrzeuges) sondern dessen Eigentümerin. Die Rechte der Schuldnerin beschränken sich auf die entgeltliche Nutzung für eine bestimmte Dauer. Die Rechte der Leasinggeberin am Fahrzeug stellen keine Sicherung am Gesellschaftsvermögen dar, da es sich bei dem Fahrzeug gerade nicht um Gesellschaftsvermögen handelt. 

An dieser Stelle ist der Anspruch bereits zu verneinen. Aufgrund der tatbestandlichen Feststellung der Vorinstanz hat der BGH aber auch noch eine weitere Feststellung getroffen, nämlich dass es an einem Freiwerden des Bürgen von seiner Bürgschaftsverpflichtung fehlt. Der Restwert des Fahrzeugs, der bei der Verwertung erzielt wird, ist nämlich lediglich ein Rechnungsposten bei der Ermittlung des Schadens, welcher der Leasinggeberin dadurch entstanden ist, dass der Vertrag nicht fortgeführt worden ist. Durch die vorzeitige Beendigung ist der Leasinggeberin der kalkulierte Ertrag entgangen. Demgegenüber hatte das Fahrzeug aber durch die vorzeitige Rückgabe einen höheren Verkehrswert als bei späterer vertragsgemäßer Rückgabe, den die Leasinggeberin durch einen Verkauf realisiert hat. Hierdurch ergab sich für die Leasinggeberin ein finanzieller Vorteil. Daraus errechnet sich der Schaden der Leasinggeberin. Und nur für diesen Schaden hat die Schuldnerin letztendlich einzustehen und der Bürge zu haften.  

Julia Frank

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