19.05.2014 Andreas Budnik in: NZI 7/2014, S. 247-252
Die Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren nach dem ESUG nehmen zu. Im Gläubigerinteresse ist ein Vergleich der dabei entstehenden Kosten mit denen in einem Regelinsolvenzverfahren erforderlich, wobei regelmäßig jedenfalls die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters denjenigen des vorläufigen Sachwalters und der Berater des Schuldners gegenüber zu stellen sind. Für den im Eröffnungsverfahren bei der Eigenverwaltung eingesetzten vorläufigen Sachwalter existiert jedoch keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Regelvergütung, so dass zur Höhe in Rechtsprechung und Literatur eine Bandbreite zwischen 15 und 60 Prozent der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters vertreten wird.
Lesen Sie dazu auch den Blogbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Budnik "Was verdient der vorläufige Sachwalter?" bei InsolvenzBlog.
Kommentar
Zur Regelvergütung des vorläufigen Sachwalters
19.05.2014 Andreas Budnik in: NZI 7/2014, S. 247-252
Die Eigenverwaltungs- und Schutzschirmverfahren nach dem ESUG nehmen zu. Im Gläubigerinteresse ist ein Vergleich der dabei entstehenden Kosten mit denen in einem Regelinsolvenzverfahren erforderlich, wobei regelmäßig jedenfalls die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters denjenigen des vorläufigen Sachwalters und der Berater des Schuldners gegenüber zu stellen sind. Für den im Eröffnungsverfahren bei der Eigenverwaltung eingesetzten vorläufigen Sachwalter existiert jedoch keine gesetzliche Regelung zur Höhe der Regelvergütung, so dass zur Höhe in Rechtsprechung und Literatur eine Bandbreite zwischen 15 und 60 Prozent der Regelvergütung eines Insolvenzverwalters vertreten wird.
Lesen Sie dazu auch den Blogbeitrag von Rechtsanwalt Andreas Budnik "Was verdient der vorläufige Sachwalter?" bei InsolvenzBlog.
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Wann genau muss Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorliegen? Der BGH hat sich mit seiner jüngsten Entscheidung gegen einen Großteil der Literaturmeinungen gestellt.