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Kommen­tierung der BGH-Entscheidung

Im Januar diesen Jahres hat der BGH entgegen der überwiegenden Literaturansicht entschieden, dass eine mittelbare Zuwendung nicht bereits dadurch bewirkt wird, dass Gelder beim Leistungsmittler eingehen, der diese bestimmungsgemäß an einen seiner Gläubiger weiterleiten soll, sondern erst durch Weiterleitung an den Gläubiger. Da der Gläubiger Anfechtungsgegner ist, kommt es für die Anfechtung nicht auf den Mittelabfluss beim Schuldner an, sondern auf den Geldeingang bei ihm, durch den er erst eine Rechtsposition nach § 140 Abs. 1 InsO erhält. Rechtsanwalt Andreas Budnik kommentiert die Entscheidung des BGH.

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