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Kommentar

Begrenzung des Insol­venz­geld­an­spruchs durch die monat­liche Beitrags­be­mes­sungs­g­renze

I. Entscheidung des Bundessozialgerichts
Der Kläger war Ende Juli 2007 und damit vor der Insolvenzeröffnung über das Vermögen seiner Arbeitgeberin, die am 01.10.2007 erfolgt ist, aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte ist für die Ermittlung des Insolvenzgeld-Zeitraums in einem solchen Fall nicht auf die letzten drei Monate vor Insolvenzeröffnung abzustellen, sondern auf die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses. Das laufende Gehalt des Klägers für den drittletzten Monat des Arbeitsverhältnisses war bereits erfüllt, die noch offenen Ansprüche aus den letzten beiden Monaten (inkl. variabler Entgeltbestandteile) überstiegen die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) zur gesetzlichen Rentenver-sicherung von damals 5.250,00 € brutto [aktuell: 5.950,00 € brutto].

Der Kläger machte gegenüber der Bundesagentur für Arbeit geltend, dass sich die Begren-zung des Insolvenzgelds auf die BBG nicht auf den jeweiligen Monat beziehe, sondern auf den gesamten Zeitraum mit der Folge, dass ein Maximalbetrag von 15.750,00 € brutto (= 3 x 5.250,00 € brutto) beansprucht werden könne, auch wenn das Gehalt im konkreten Fall nur für zwei Monate rückständig ist.

Anders als das Landessozialgericht Darmstadt in der Vorinstanz, das sich der Rechtsauffas-sung des Klägers angeschlossen hatte, hat das Bundessozialgericht nunmehr verbindlich entschieden, dass eine monatsweise Betrachtung und keine vierteljährliche anzustellen ist. Dafür spreche schon der Wortlaut der einschlägigen Normen aus dem Sozialgesetzbuch III, aber auch die Motive des Gesetzgebers und die üblichen Gepflogenheiten, nach denen Arbeitsentgeltansprüche in aller Regel monatlich abgerechnet werden. Die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften verlangen grundsätzlich ebenfalls eine monatliche Ermittlung der zu versteuernden bzw. verbeitragenden Vergütung.

II. Stellungnahme
Auch wenn die Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Nachteil des betroffenen Mitarbeiters ausfällt, ist ihr sowohl in der Begründung als auch im Tenor uneingeschränkt zuzustimmen. Dogmatisch schulbuchmäßig legt das Bundessozialgericht die einschlägigen Normen aus dem Sozialgesetzbuch III vom Wortlaut, den Motiven des Gesetzgebers, dem systematischen Gesamtzusammenhang und auch im Kontext der europarechtlichen Vorgaben zutreffend aus. Wie das Bundessozialgericht richtigerweise herausgearbeitet hat, kam es dem Gesetzgeber bei der Einführung der Begrenzung des Insolvenzgeld-Anspruchs auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung im Jahre 2004 gerade darauf an, die Unternehmen zu entlasten, die das Insolvenzgeld im Wege der entsprechenden Umlage finanzieren. Die höchste Effektivität der Begrenzung wird – wie in dem vorliegenden Sachverhalt deutlich wird – bei der monatlichen Betrachtungsweise erreicht.

Infolge der Entscheidung dürfte die in der Literatur zuletzt kontrovers geführte Diskussion über die korrekte Anwendung der Beitragsbemessungsgrenze beendet und für alle Beteiligten wieder Rechtssicherheit eingekehrt sein, was ausdrücklich zu begrüßen ist.

Positiv aus Arbeitnehmersicht ist die vom Bundessozialgericht am Rande getroffene Fest-stellung, nach welcher von der Arbeitsverwaltung stets das Günstigkeitsprinzip zu beachten ist. Wenn das Insolvenzgeld in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze gekappt wird, sind der Berechnung des Insolvenzgeldes vorrangig diejenigen Entgeltbestandteile zugrunde zu legen, die lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich privilegiert sind (z.B. Erstattung von Reisekosten), um auf diese Weise zugunsten des Arbeitnehmers den höchst möglichen Net-tobetrag für das Insolvenzgeld zu generieren.

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