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Kommentar
BGH: Zur Anfechtung von kontokorrentähnlichen Hin- und Her-Zahlungen im intercompany-Verhältnis und zugleich zur Anfechtbarkeit von Zinszahlungen an Gesellschafter
06.11.2019 (BGH, Urteil vom 27.06.2019, IX ZR 167/18)
Mit nachstehend skizzierter Entscheidung bestätigt der BGH seine Rechtsprechung, dass im Rahmen von kontokorrentähnlichen Darlehensverhältnissen für die Höhe des Anfechtungsanspruch nicht die Summe der geleisteten Zahlungen, sondern der höchste Saldo im Anfechtungszeitraum maßgeblich ist, soweit dieser bis zum Ende des Anfechtungszeitraums (endgültig) zurückgeführt worden ist. Zugleich stellt er fest, dass marktübliche Zinszahlungen an den Gesellschafter nicht der Anfechtung nach § 135 Abs. 1 InsO unterfallen.
Kurzsachverhalt:
Die Parteien des Rechtsstreits sind jeweils Insolvenzverwalter, die im Wesentlichen gruppeninterne Streitigkeiten zum Bestehen von Anfechtungsansprüchen nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Entscheidung gestellt haben. Klägerin ist die Verwalterin über das Vermögen der Tochtergesellschaft. Sehr verkürzt dargestellt, erhielt die Tochtergesellschaft zwischen 2012 und 2013 über 600 Zahlungen der Muttergesellschaft in einem Gesamtvolumen von 356,3 Mio. €. Die Tochtergesellschaft leitete hierauf mit einer Vielzahl von Rückzahlungen einen Betrag von ca. 356 Mio. EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 3 Mio. EUR. Zahlung und Rückzahlung erfolgten teilweise sogar taggleich.
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle in Bezug auf die an die Muttergesellschaft gezahlten 359 Mio. EUR und stützt Ihre Auffassung dabei auf § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Beklagte hat u.a. die Nichtigkeit des Darlehensvertrages sowie die Anfechtbarkeit der Darlehensauszahlungen eingewandt. Das Landgericht hatte insoweit einen Betrag in Höhe von ca. 73 Mio. EUR zur Tabelle festgestellt und ansonsten die Klage abgewiesen. Die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision beider Parteien führte zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.
Kurzdarstellung der Entscheidungsgründe:
Mit der vorliegenden siebenundfünfzigseitigen Entscheidung hat der BGH eine Reihe von anfechtungsspezifischen Fragen behandelt und teilweise grundlegende Rechtsklarheit in Bezug auf höchstrichterlich noch nicht entschiedene Sachverhalte geschaffen.
Insolvenzverwalter werden nunmehr Augenmerk darauf legen müssen, ob dem Anfechtungsanspruch des fremden Verwalters ihrerseits die Einrede der Anfechtbarkeit in Bezug auf die Darlehensvergabe entgegenhalten werden kann. Der BGH hat mit dieser grundlegenden Entscheidung dem Rechtsanwender die Abgrenzung zwischen der Kapitalüberlassung und der Zinszahlung vorgegeben und somit Rechtsklarheit geschaffen.
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Wann genau muss Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorliegen? Der BGH hat sich mit seiner jüngsten Entscheidung gegen einen Großteil der Literaturmeinungen gestellt.